SATZUNG
der Schützengesellschaft Buttstädt 1849 e.V.
§ 1 NAME DES VEREINS
Der Verein führt den Namen ,,Schützengesellschaft Buttstädt 1849 e.V.”
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Sömmerda unter der Nummer VR 224 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des ,,Thüringer Schützenbundes e.V.“.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
- Der Sportschützenverein "Schützengesellschaft Buttstädt 1849 e. V." mit dem Sitz in 99628 Buttstädt, Loh 2, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports auf Vereins-, Kreis- und Landesebene, sowie die Pflege des traditionellen Schützenwesens in der Stadt Buttstädt und Umgebung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung, den Anbau und die Unterhaltung einer Schießanlage, sowie durch die Förderung schießsportlicher Leistungen im regelmäßigen Training und bei Wettkämpfen mit anderen Schützenvereinen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht in absehbarer Zeit für gleiche Zwecke wie bisher verwendet werden kann.
§ 3 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
- Der Verein hat: a) Mitglieder über 18 Jahren b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren c) Ehrenmitglieder
- Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Bei Eintritt in den Verein ist die Aufnahmegebühr zu entrichten, die in der Mitglieder-Hauptversammlung festgesetzt wurde. Diese kann gegebenenfalls durch Vorstandsbeschluss erlassen werden. Bewerber unter 18 Jahren brauchen keine Aufnahmegebühr zu entrichten, müssen jedoch mit der Bewerbung eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
- Jedes neu aufgenommene Mitglied erhalt eine Mitgliedskarte sowie eine Satzung des Vereins zum Selbstkostenpreis. Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Mitglieder, welche sich im Verein, im Schießsport und dem Schützenwesen ganz besondere Verdienste erworben und ein gewisses Alter erreicht haben, können vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 PFLICHTEN UND RECHTE DER MITGLIEDER
Jedes Mitglied über 14 Jahren hat Stimmrecht. Jedes Mitglied hat das Recht, die sportlichen Einrichtungen und Gegenstände des Vereins zu nutzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, das Ansehen des Vereins zu wahren, den Vereinsfrieden nicht zu stören, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu befolgen. Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon lassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleich gilt, wenn Vereinsbeitrage nach Fälligkeit und trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der anderen Mitglieder.
§ 6 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung muss auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich erfolgen. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Betroffene kann sich durch ein Vereinsmitglied vertreten lassen, muss aber bei Verhandlungen selbst anwesend sein. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen durch Einschreiben mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht, hiergegen innerhalb von 4 Wochen vor der Hauptversammlung Einspruch zu erheben, welche durch Beschluss endgültig entscheidet. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, sowie aus der Mitgliedschaft hergeleitet, bleiben bestehen. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§ 7 BEITRÄGE
Jedes Vereinsmitglied bezahlt den Jahresbeitrag bis zum 15. Februar des Kalenderjahres, dessen Höhe in der Hauptversammlung bestimmt wird.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
- Die Mitglieder-Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand
- Beirat
- Ausschüsse
§ 9 TÄTIGKEIT
Sämtliche Organe des Vereins führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10 DER VORSTAND
Der Vorstand des Vereins wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung im Rahmen der turnusmäßigen Wahlen des Vorstandes. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Gewählt werden alle 2 Jahre:
- 1. Schützenmeister geschäftsführender Vorstand
- 2. Schützenmeister geschäftsführender Vorstand
- Schatzmeister erweiterter Vorstand
- Sportorganisator erweiterter Vorstand
- Waffenmeister erweiterter Vorstand
- Beigeordneter erweiterter Vorstand
§ 11 LEITUNG UND VERWALTUNG
Der 1. und 2. Schützenmeister leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand ist zuständig für:
- die Einberufung der Mitgliederhauptversammlung
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung
- die Aufnahme von Mitgliedern
- den Ausschluss von Mitgliedern
- die Vorstandssitzung beruft den 1. oder den 2. Schützenmeister ein, dazu ist eine Vorlage der Tagesordnung notwendig.
Er ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von 50 % der Vorstandsmitglieder und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters, bei dessen Abwesenheit die des 2. Schützenmeisters. Der Gesamtvorstand unterstützt den 1. Schützenmeister in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzusetzen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten, zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgegebenen Fällen. Er ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden geleitet vom 1. Schützenmeister. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird Protokoll geführt, welches vom 1. Schützenmeister gegenzuzeichnen ist.
§ 12 SCHIEDSGERICHT
Zur Schlichtung von persönlichen Streitereien innerhalb des Vereins wird ein Beirat gebildet. Daneben entscheidet er in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Dem Beirat gehört an:
- Vorsitzender des Ältestenrates
- 2 Beisitzer
- mindestens 3 Mitglieder, die der Vorstand für die Dauer von 2 Jahren bestimmt
Ein Mitglied des Beirates kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung stehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist.
§ 13 KASSENPRÜFUNG
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind. Eine Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig, allerdings nur mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl mindestens ein Kassenprüfer ausscheidet.
§ 14 HAUPTVERSAMMLUNG
Die Mitgliederhauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Der 1. Schützenmeister beruft alljährlich, spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres, die Hauptversammlung ein. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntgabe unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederhauptversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Wahl der Mitglieder des Vorstands, der Kassenprüfer und weitere Ehrenämter gemäß dieser Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
- Erlass von Ordnungen
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Auflösung des Vereins
Anträge zur Mitgliederhauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
- Die Versammlung wird geleitet vom 1. Schützenmeister.
Über jede Mitgliederhauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom 1. und 2. Schützenmeister zu unterzeichnen ist.
§ 15 AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
Der 1. oder der 2. Schützenmeister muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§ 16 BESCHLUSSFASSUNG
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich:
- Änderung der Satzung
- Ausschluss eines Mitgliedes
- Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein aufgelöst werden.
